Open Data Grundlagen

Zum Thema Open Data gibt es unzähliges Material in verschiedenen Abstufungen – wir haben hier grundsätzliche Informationen aus vielen verschiedenen Quellen aufgeführt, die einen ersten guten Überblick geben, wenn man sich mit Open Data auseinandersetzen möchte.

ABC der Offenheit – Grundlegende Einführung

Gemeinsam mit Wikimedia hat die Open Knowledge Foundation Deutschland eine Broschüre aufgelegt, die eine Einführung in Themen wie Open Data, Open Education und Open Government gibt. 

Die Broschüre bietet einen umfassenden aber dennoch kurzweiligen Einstieg zum Thema Offenheit und ist in drei Teile gegliedert: Nach einer allgemeinen Einleitung ins Thema (A) werden einzelne Teilbereiche vorgestellt, in denen Offenheit praktiziert wird (B). Die wichtigsten Begriffe zum Thema können im Glossar (C) nachgeschlagen werden. 

Cover der Broschüre ABC der Offenheit.

Leitfäden und einführende Handreichungen

Hier finden Sie eine alphabetisch sortierte Liste mit einführenden Handreichungen von verschiedenen Akteur:innen. Wenn Sie nach einem bestimmten Thema suchen, nutzen Sie einfach die Suchfunktion, oder wählen Sie das Thema aus der Navigation auf der linken Seite aus.

Cover des Leitfadens für Offene Daten.

Allg. Leitfaden Open Data – Bertelsmann Stiftung

Bernhard Krabina hat für die Bertelsmann Stiftung eine Schritt für Schritt Erklärung hin zur Veröffentlichung von Open Data erstellt. Auf etwa 20 Seiten finden Sie einen Rundumschlag zu Themen wie Lizenzen, Datenformate oder Datenportale, der als Ausgangspunkt für vertiefende Recherche dienen kann. 

Allg. Leitfaden Open Data – Schleswig-Holstein

Das Open-Data-Portal Schleswig-Holstein bietet einen übersichtlichen Leitfaden an, der die wichtigsten Themen in kurzer Form anschaulich darstellt. Dabei wird Schritt für Schritt der konkrete Anwendungsfall für das Open Data Portal Schleswig Holstein durchgegangen. Aufgrund der schematischen Darstellung ist es aber auch auf andere Bundesländer/Kommunen übertragbar.stilisierte Darstellung der Schritte hin zu offenen Daten in Schleswig-Holstein.
© Land Schleswig-Holstein

Screenshot des Dateninventur-Merkblatts.

Dateninventur

Um Daten als Open Data bereitstellen zu können, muss erst einmal Klarheit darüber herrschen, welche Daten überhaupt vorhanden sind. Die Open Data Informationsstelle Berlin ist diesem Thema nachgegangen und hat ein Handout zum Thema Dateninventur erstellt, der im Vorgehen auch über die Berliner Landesgrenzen hinaus anwendbar ist.

Cover des Leitfadens für Qualitativ Hochwertige Daten und Metadaten.

Datenqualität

Wie müssen die Daten bereitgestellt werden, damit sie auch von anderen sinnvoll genutzt werden können? Fraunhofer FOKUS hat sich dieser Frage gewidmet und Kriterien für verschiedene Dateitypen entwickelt. Im Leitfaden geht es auch um den Umgang mit personenbezogenen Daten, Rohdaten sowie Metadaten, denen ein eigenes Kapitel gewidmet ist.

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Datenschutz & Datencheck vor Veröffentlichung

Sind bestimmte Daten in Ihrer Abteilung oder Behörde für eine Veröffentlichung geeignet? Unterliegen sie eventuell bestimmten Datenschutzregelungen? Die ODIS des Landes Berlin ist diesen Fragen in zwei kurzen Checklisten nachgegangen, die Sie für Ihre konkreten Fälle Schritt für Schritt abarbeiten können. Die Checkliste ist zwar auf die Berliner Behörden ausgelegt, behandelt aber Punkte, die allgemeingültig Anwendung finden. 

Veröffentlichungscheck für Open Data

Checkliste zur Datenschutzprüfung

Cover des Praxisleitfadends Datensouveränität im Kontext von Open Data.

Datensouveränität 

Beim Thema Datensouveränität geht es im Kontext von Open Data darum, wie Daten zu erheben und  zu verarbeiten sind, damit sie von der Verwaltung sinnvoll genutzt werden, aber auch mit anderen Akteur:innen geteilt werden können. Im Leitfaden wird dabei auch die Verfügungsgewalt über Daten thematisiert, die beispielsweise im Auftrag von Kommunen erhoben oder verarbeitet werden. Konkret wird sich mit der Frage befasst, wie in Vergabeverfahren oder Verträgen mit  Dritten sichergestellt werden kann, dass die Hoheit über die erhobenen Daten und ihre Weiterverwendung bei der Verwaltung selbst liegt. Der Leitfaden lässt sich vom Kernland NRW     gut auf weitere Länder oder Kommunen übertragen.


Cover der Handreichung für HVD

Hochwertige Datensätze (High Value Datasets)

Laut der Durchsetzungsverordnung zu Hochwertigen Datensätzen 2023/138 der Europäischen Kommission müssen Behörden ab Juni 2024 bestimmte Daten anhand vorgegebener Kriterien veröffentlichen. In Deutschland wird bildet das Datennutzungsgesetz die rechtliche Grundlage;
in der EU-Durchsetzungsverordnung sind die Datenkategorien und Standards für die Veröffentlichung festgelegt. Eine abschließende rechtliche Bewertung des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft gibt es aktuell noch nicht. In der vorliegenden Handreichung von open bydata, byte – Bayerische Agentur für Digitales GmbH wird aber davon ausgegangen, dass die Regelung nicht dazu verpflichtet, neue Daten zu erheben, sondern die Vorgaben lediglich für die bereits veröffentlichen Datensätze bindend sind. Die Handreichung ist als Vorbereitung für bayerischen Datenstellen verfasst, bietet aber auch Behörden aus anderen Bundesländern wertvolle Hinweise, wie man sich bereits jetzt auf die Richtlinie vorbereiten kann.

Cover des Leitfadens Metadaten.

Metadaten

Für die Auffindbarkeit von Daten sind Metadaten unabdingbar. Auch wenn Sie z.B. einen Datensatz über das deutsche Datenportal govdata bereitstellen wollen, müssen Sie sich an bestimmte Kriterien halten. Der Leitfaden des Kompetenzzentrums Open Data beantwortet grundlegende Fragen rund um das Thema Metadaten und geht dabei auch auf das Webformular für die manuelle Eingabe von Daten auf govdata im Speziellen ein. 

Musterdatenkatalog

Gemeinsam mit der OKF, der KDVZ und GovData hat die Bertelsmann Stiftung einen interaktiven Musterdatenkatalog entwickelt, der Kommunen einen ersten Anhaltspunkt gibt, welche Daten sie als Open Data veröffentlichen könnten. Kommunen, die mit der Veröffentlichung offener Daten beginnen wollen, können schnell in Erfahrung bringen, welche Art von Datensätzen von Kommunen als Open Data veröffentlicht werden.Screenshot des Musterdatenkatalogs der Bertelsmannstiftung.© Bertelsmann Stiftung

Open-Data-Koordination

Im vom Kompetenzzentrum Open Data (CCOD) des Bundesverwaltungsamts entwickelten Leitfaden wird detailliert beschrieben, wie Open-Data-Projekte in Behörden eingeführt werden können, welche unterschiedlichen Rollen bei Projekten zu beachten sind und wie die Prozesse hin zur Veröffentlichung von Daten aussehen können. Das Leitfaden zielt auf Bundesbehörden ab, ist aber in seinen Details auf andere Behörden übertragbar. 

Cover des Leitfadens Open-Data-Koordination.
© CCOD Bundesverwaltungsamt

Cover der Open-Data-Richtlinie.

Open-Data-Richtlinie

Grundsätzlich können sich Behörden auch eigene Open-Data-Richtlinien auflegen. Das Regelwerk kann Verwaltungsmitarbeitende dabei unterstützen, geeignete Daten im Zuständigskeitsbereich zu identifizieren, aufzubereiten und in einem nächsten Schritt zu veröffentlichen. Das Zustandekommen einer solchen Richtlinie hängt dabei maßgeblich von der Unterstützung der Leitungsebene ab. Die Erfahrung des Open-Data-Beauftragten Tobias Schellhorn in Neuss zeigt, dass es im Umgang mit Fachbereichen hilfreich sein kann, auf eine existierende Richtlinie und damit auch die Rückendeckung der Führungsebene verweisen zu können. Ähnliche Modelle wie das vorliegende Beispiel in Neuss sind auch in anderen Verwaltungskonstellationen denkbar. 

Glossar

Hier finden Sie kurze Begriffsdefinitionen für relevante Themen aus dem Open-Data-Universum, aus dem ABC der Offenheit entnommen.

Anerkennung geben [Namensnennung]

Anerkennung [englisch attribution] der kreativen Leistung zu geben heißt, klar zu zeigen, wer ein Werk geschaffen hat. Im Idealfall wird auch angegeben, auf welcher Website man das Originalwerk finden kann. Anerkennung ist eine zentrale Verpflichtung bei offenen/ freien Inhalten und daher als Bedingung auch in allen Creative-Commons-Lizenzen enthalten. Hintergrund: Da eine Bezahlung für die Nutzung von Werken bei CC-Lizenzen nicht vorgesehen sehen ist, erhalten die ursprünglichen Urheberinnen und Urheber nicht direkt Geld aus der Verbreitung ihrer Werke durch Dritte. Die Freigabe unter CC-Lizenz soll daher auf andere Weise Vorteile bringen, wie etwa gesteigerte Bekanntheit, die aber nur entstehen kann, wenn die Autorin oder der Autor des freigegebenen Werks stets erkennbar ist. Darum sind alle späteren Nutzenden zur Namensnennung verpflichtet.

Bearbeitung

Eine Bearbeitung oder Umgestaltung im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn [für durchschnittliche Betrachtende] erkennbare Ände- rungen am Originalwerk vorgenommen werden. Das können bei Texten etwa Streichungen und Übersetzungen sein, bei Bildern das Zuschneiden, das Verändern der Farben etc. und bei Videos das Einfügen von Untertiteln oder das Unterlegen mit Musik sein. Laut den CC-Bedingungen muss dann zumindest angegeben werden, dass es sich um eine bearbeitete Version des Original- werkes handelt [→ Creative Commons ]. Auch die Art der Bear- beitung muss kurz angegeben werden. Maßgeblich ist, dass für alle Nachnutzenden klar erkennbar und nachvollziehbar sein muss, dass hier eine Bearbeitung vorgenommen wurde und grob welcher Art sie ist. Wirklich genau lassen sich Bearbeitungen in der Praxis meist nicht beschreiben. Wurde eine Bearbeitung vorgenommen und soll das Ergebnis veröffentlicht werden, greift übrigens die Share-Alike-Bedingung, die in manchen CC-Lizenzen enthalten ist [→ Share-Alike].

Creative Commons

Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, und zugleich die Bezeichnung eines Sets von sechs standardisierten Lizenzen, die diese Organisation entwickelt hat und pflegt: Die Creative-Commons-Lizenzen, oder kürzer CC-Lizenzen [→ Offene Lizenzen ]. Sie können eingesetzt werden, um alle Arten von Werken [Texte, Bilder, Musikdateien, Videos] kontrolliert zur Nachnutzung freizugeben. Mit einer CC-Lizenz für ein Werk können Urheberinnen und Urheber selbst festlegen, was mit ihrem Werk erlaubt ist. Die Grundaussage lautet: Jeder darf meine Inhalte in folgender Weise und unter folgenden Bedin - gungen nutzen. Unter in den Lizenzen genannten Bedingungen dürfen Dritte dann also diese Werke verwenden, teilen oder auch bearbeiten, ohne dass zuvor noch eine weitere individuelle Erlaubnis von der Urheberin oder dem Urheber eingeholt werden muss. Man sagt auch, dass durch CC-Lizenzen aus „Alle Rechte vorbehalten“ ein „Manche Rechte vorbehalten“ wird.

Gemeinfrei

Ab einem bestimmten Zeitpunkt unterliegen Werke keinem rechtlichen Schutz mehr. Ab wann und unter welchen sonstigen Um- ständen das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab. Die sogenannte Schutzfrist läuft nach mindestens 50, in Europa üblicherweise nach 70 Jahren nach Tod der Urheberin oder des Urhebers ab. Ist sie verstrichen, ist das Werk üblicherweise „gemeinfrei“ und kann ohne jegliche urheberrechtliche Restriktionen genutzt werden, also auch ohne Einhal- tung von Lizenzbedingungen, die es bei Modellen wie Creative Commons sonst zu beachten gilt. Daneben gibt es standardisierte Erklärungen, mit denen Rechteinhaberinnen und -inhaber auf all ihre Rechte [schon vor deren Ablauf ] verzichten können. Englische Bezeichnungen für solche Verzichtserklärungen sind z. B. „unconditional waiver“ oder „Public Domain dedication“ [→ Public Domain] . Die bekannteste dieser Verzichtserklärungen ist CC0 [ gesprochen „CC zero“ ]. Eine solche umfassende Aufgabe von Rechten dient meist dazu, die Nachnutzbarkeit der betreffenden Werke zu maximieren, denn es entsteht dadurch ein rechtlicher Zustand ähnlich der Gemeinfreiheit. Ob so ein Verzicht aber rechtlich überhaupt möglich ist, hängt erneut von der jeweiligen Rechts - ordnung ab. Nach deutschem Urheberrecht etwa, ist so ein Total- verzicht nicht vorgesehen und daher unwirksam

Gemeingüter / Commons / Allmende

Mit den Begriffen Commons oder Allmende sind Gemeingüter gemeint. Das beinhaltet jenes Wissen, jene Dinge oder Inhalte, die von allen Menschen frei und bedingungslos verwendet werden können.

Interoperabilität

Um zu gewährleisten, dass informationstechnische Systeme Daten austauschen und ohne Probleme weiterverarbeiten können, benötigen sie gemeinsame Austauschformate. Diese stellen die Interoperabilität dieser Systeme sicher. Offene Formate er- höhen die Interoperabilität, da die Implementierung der Austauschformate ohne Einschränkungen ermöglicht wird.

Kommerzielle Nutzung

Der Begriff „kommerzielle Nutzung“ ist gesetzlich nicht genau definiert. Er meint jedoch meist die Nutzung von Werken / Inhal- ten in einer Weise, die wirtschaftliche Vorteile verschafft. Auch dieser kommerzielle Einsatz – also dass man mit einem Werk Geld verdienen darf, kann durch die Urheberin oder den Urheber ausdrücklich erlaubt werden. Beispielsweise kann bei der Freiga- be eines Werkes die Creative-Commons-Lizenzvarianten ohne die einschränkende Bedingung NC [„NonCommercial“, auf Deutsch „keine kommerzielle Nutzung“] gewählt werden. Die so freige- geben Werke sind dann für alle Interessierten auch kommerziell einsetzbar, was nach dem Paradigma des Open Content zentral ist, um von wirklich offenen bzw. freien Inhalten [→ Offen / Frei] sprechen zu können.

Lizenz

Eine Lizenz legt im Allgemeinen fest, welche Handlungen in einem bestimmten Kontext erlaubt sind, die andernfalls nicht zulässig wären. Urheberrechtliche Lizenzen definieren z. B., was abweichend vom rechtlichen Standard „Alle Rechte vorbehalten“ mit den lizen- zierten Werken getan werden darf [→ Urheberrecht ].

Maschinenlesbarkeit

Maschinenlesbar sind jene Inhalte oder Daten, die nicht nur von Menschen, sondern auch von Maschinen gelesen werden können. Wichtig ist das besonders bei großen Datensätzen oder Datensammlungen. Wenn man Daten praktisch maschinenlesbar halten möchte, bedeutet das zum Beispiel, dass eine Tabelle mit Daten nicht als PDF-Datei abgespeichert wird, sondern als CSV- Datei, da diese viel einfacher weiterverwendet werden kann [→ Offene Formate ]. Bei einer PDF-Datei wären interessierte Dritte zunächst damit beschäftigt, die PDF-Seiten wieder in Tabellenform umzuwandeln.

Metadaten

Metadaten sind Informationen über andere Daten. Sie sind nicht die Daten selbst, sondern nur deren Beschreibung oder Erweite- rung. Weil Metadaten ganz besonders für große Datensätze oder Datensammlungen wichtig sind, gibt es maschinenlesbare Stan- dards für verschiedene Einsatzbereiche [→ Maschinenlesbarkeit]. Beispiele für Metadaten sind Angaben zu Autorenschaft, Datum der Veröffentlichung, ISBN, Dateiname oder das Datum der letzten Änderung.

Offen / Frei

Die Bezeichnung offener bzw. freier Konzepte und Praktiken mit Präfixen wie „open“ oder „offen“, „frei“ oder „free“ stammt ur- sprünglich aus der Welt der Open-Source-Software, also der in den 60er, 70er und 80er-Jahren des 20. Jahrhunderts entstandenen Praxis, den Quelltext von Software so offenzulegen, dass er nach genutzt werden kann. Nachdem das Konzept auch auf andere Lebensbereiche übertragen wurde, bezeichnet der Begriff „open“ nun alle Open-Source-ähnlichen Praktiken sowie die digitalen Informationen und Produkte, die über entsprechende Lizenzen [ → Creative Commons ] frei verwendet, weiterverbreitet und auch verändert werden dürfen.

Offene Formate / Offene Standards

Um die Weiterverwendung von Daten und die Interoperabilität von Software sicherzustellen [→ Interoperabilität], gibt es Stan- dards. Offene Formate sind detaillierte Beschreibungen von Stan- dards, also technische Erläuterungen zur Speicherung und Ver- arbeitung von Inhalten. Sie weisen gegenüber den sogenannten „proprietären Formaten“ die Besonderheit auf, dass sie frei zugänglich sind und ohne rechtliche Einschränkungen verwendet und implementiert werden können. Sie folgen so letztlich dem Open-Source-Prinzip.

Offene Lizenzen / Freie Lizenzen

Laut der „Open Definition“ müssen offene Inhalte ausnahmslos für alle frei zugänglich, benutzbar, sowie von allen frei modifiziert und geteilt werden können. Offene oder freie Lizenzen sind standar- disierte Lizenzverträge, die diesen Kriterien der „Open Definition“ entsprechen. Dabei gibt es verschiedene Abstufungen: Sowohl die Creative-Commons-Lizenzen CC BY als auch CC BY-SA räumen Nutzenden das Recht ein, ein Werk zu teilen, zu verändern und zu verwerten, wobei CC BY-SA die zusätzliche Bedingungen enthält, dass auch bearbeitete Fassungen in gleicher Weise freigegeben werden müssen. Insofern sichert CC BY-SA zwar die Freigabe, ist aber durch diese zusätzliche Bedingung eingeschränkter als CC BY [→ Share-Alike ]. Bei der Verzichtserklärung CC0 wiederum geht die Freigabe weiter als bei CC BY, denn dabei verzichten alle, die Urheber- oder andere Rechte am jeweiligen Werk haben, gänzlich auf diese Rechte bzw. ihre Geltendmachung [→ Urheberrecht ]. Das ist die umfassendste Form der Freigabe und erzeugt maximale Nachnutzbarkeit. 

Public Domain

Der Rechtsbegriff „Public Domain“ bedeutet im angelsächsischen Recht „nutzbar durch die Allgemeinheit“, und meint daher üblicherweise „frei von Urheberrechten“. Die Bedeutung englischer Rechtsbegriffe wie Copyright und Public Domain kann zwar nicht ohne weiteres auf Rechtsbegriffe im Urheberrecht anderer Staaten übertragen werden, jedoch ist im deutschen Urheberrecht [→ Urheberrecht ] der Status eines Werkes als „gemeinfrei“ weitestgehend deckungsgleich mit der Aussage, das Werk „gehöre zur Public Domain“. Gemeinfreiheit bedeutet „umfassend frei von Schutzrechten jeglicher Art “ [→ Gemeinfrei ]. Ein verbleibender Unterschied zwischen „Public Domain“ und „gemeinfrei“ sind beispielsweise Werke der US-Bundes- behörden: Diese sind nach US-Gesetzen zwar Teil der „Public Domain“, das heißt aber nur, dass sie innerhalb der USA bzw. durch US-Bürgerinnen und -Bürger frei genutzt werden dürfen, nicht aber anderswo auf der Welt. Aus der Praxis sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen die US-Regierung aufgrund dieses Unterschieds vor Gerichten anderer Staaten gegen Nutzungen vorgegangen wäre.

Remix

Ein Remix ist ein Werk oder sonstiger Inhalt, der durch Vermischen anderer Werke oder Inhalte entsteht. Im Gegensatz zum Remake ist ein Remix keine bloße Neuinterpretation, sondern eine eigenständige Neuschöpfung, wobei das ursprüngliche Werk meist noch deutlich sichtbar bleibt. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei einem Remix daher meist um eine Bearbei- tung. Das bedeutet unter anderem, dass die Erstellerin bzw. der Ersteller des Remixes daran ein Bearbeiter-Urheberrecht hat und dass sie bzw. er eventuelle Share-Alike-Bedingungen beachten muss [→ Share-Alike]. Informationen zu Remixes und ihren Regeln findet man zum Beispiel bei der Kampagne Recht auf Remix.

Share-Alike / Copyleft

Wer sichergehen will, dass ein einmal freigegebener Inhalt auch nach der Bearbeitung durch andere freigegeben bleibt [→ Bear- beitung], kann zu CC BY-SA, einer sogenannten Share-Alike-Lizenz greifen [→ Offene Lizenzen ]. Eine solche Lizenz stellt die Nutzungserlaubnis unter die Bedingung, dass dabei entstehende bearbeitete Fassungen ebenfalls wieder unter eine Share-Alike- Lizenz gestellt werden müssen, wenn sie veröffentlicht werden. Die Share-Alike-Bedingung sichert also das Freibleiben von Inhalten. 

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein Schutz für Kreative und ihre Werke. Es entsteht automatisch und muss nicht angemeldet werden. Niemand anderes darf das Werk kopieren, verändern oder weiterverbreiten ohne die Erlaubnis derer, die es geschaffen haben, einzuholen. Wenn man sein eigenes Urheberrecht öffnen möchte, damit andere die eigenen Werke nutzen dürfen, ohne um Erlaubnis zu bitten, kann man Nutzungsfreigaben bspw. über Creative-Commons-Lizenzen erteilen.

Argumentationshilfen

Auch im Jahr 2023 stellt sich für viele Menschen in der Verwaltung und darüber hinaus immer noch die Frage: was soll das eigentlich mit diesen Open Data? Lohnt sich der Aufwand überhaupt, erzeugt das nicht nur Mehrarbeit und Mehrkosten? Genau für diese Fälle sammeln wir gängige Argumente und mögliche Gegenargumente, zunächst aus bereits existierenden Ressourcen.

Argumentationshilfen

Häufige Fragen und Antworten - Bernhard Krabina / Leitfaden Bertelsmann Stiftung

Bernhard Krabina hat sich im Leitfaden für Offene Daten mit Fragen befasst, die sich Menschen in und außerhalb von Behörden stellen, die bisher nur wenig Berührungspunkte mit dem Thema Open Data hatten.

Bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für Open Data?

Grundsätzlich nein. Genauso wie eine Kommune selbst entscheidet, welche Informationen sie auf ihrer Website veröffentlicht, kann sie ebenso selbst entscheiden, Daten zu veröffentlichen. Dazu wird kein neuer Rechtsrahmen benötigt. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass einige Rechtsbereiche, insbesondere EU-Richtlinien sich ganz klar in Richtung offener Daten weiterentwickeln. Die Neufassung der PSI-Richtlinie heißt nun z. B. Open Data und PSI-Richtlinie (EU) 2019/1024. Sie können daher jederzeit mit offenen Verwaltungsdaten beginnen, auch wenn die Regelungen des Open-Data-Gesetzes (§ 12a EGovG) derzeit nur für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung gelten. 

Widerspricht Open Data nicht dem Datenschutz?

Nein. Personenbezogene Daten sind per Definition kein Gegenstand offener Daten. Es handelt sich in der Regel also um Daten, die keinerlei Personenbezug aufweisen und deren Verarbeitung und Veröffentlichung nicht unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fällt. Allerdings ist dies eine zu kurz greifende Betrachtung, da sehr wohl auch Daten, in denen Personenbezug vorkommt oder hergestellt werden kann, von Nutzen sein können. Daher müssen bei Daten mit Personenbezug Methoden der Anonymisierung oder Synthetisierung angewandt werden, bevor diese veröffentlicht werden können.

Wenn wir die Daten völlig freigeben, verlieren wir dann nicht die Kontrolle?

Ja, aber in vielen Bereichen haben wir die Kontrolle ohnehin bereits verloren! Viele kommunale Daten werden über kommerzielle Anbieter wie Google (Google Maps) oder auch freie Community-Projekte wie Wikidata oder Open- StreetMap gesammelt, häufig weil der öffentliche Sektor zu langsam war, die Daten selbst anzubieten. Wenn Daten für alle frei zur Verfügung stehen, können diese sowohl von kommerziellen als auch nicht kommerziellen Diensten verwendet werden, wobei behördliche Daten die bisherigen Angebote ergänzen.

Sollten wir Daten nicht lieber verkaufen?

Nein. Es ist zwar auch denkbar, einen Basis- Datensatz als offenen und kostenlosen Datensatz anzubieten und einen umfangreicheren gegen Bezahlung, aber es sprechen mehrere Argumente dagegen, dass Kommunen Daten verkaufen sollten. Es kommt zu Einnahmensillusionen (der Aufwand für den Datenverkauf wird unterschätzt) und Kundinnen und Kunden wechseln zu Alternativprodukten

Aber wir haben das doch schon als PDF veröffentlicht, wozu der doppelte Aufwand?

Ein doppelter Aufwand ist nur ein Artefakt des Einstiegs in das Thema. Sobald sich Prozesse etabliert haben, wo Daten aus Fachanwendungen automatisch veröffentlicht werden, wird der Aufwand wieder sinken. Und überlegen Sie einmal, wie viel Aufwand die verschiedenen Abteilungen in die Herstellung von gedruckten Publikationen stecken, wie etwa ein statistisches Jahrbuch der Stadt, wo der Nutzen „nur“ in der Information der interessierten Öffentlichkeit besteht – ohne den Zusatznutzen der Wiederverwendbarkeit.

Sehen Sie doch das Anbieten offener Daten als eine Form der Barrierefreiheit: Daten sind auf Websites und in PDF-Dokumenten „eingesperrt“ und werden durch die Öffnung barrierefrei angeboten.

Wir haben doch gar keine (relevanten) Daten?

Doch. Ein Blick in den Musterdatenkatalog hilft, einen raschen Überblick über Daten zu erhalten, die auch in Ihrer Kommune vorhan- den sein könnten. Es gibt unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten. Nicht immer führen Datenveröffentlichungen zu bahnbrechenden neuen Anwendungen. Aber die Information der Öffentlichkeit ist ja stets auch eine relevante und wichtige Aufgabe von Behörden. Häufig fehlt es auch an einer Nachfrageorientierung: Welche kommunalen Daten stoßen auch wirklich auf Interesse und Nachfrage? Dabei helfen Hackathons und andere Veranstaltungen zur Einbeziehung verschiedener Stakeholder.

Nur Daten rauszustellen, bringt doch nichts. Wie kommen wir zu Apps?

Dazu ist es ratsam, einen kontinuierlichen Austausch mit allen Stakeholdern zu pflegen. Je früher Sie auf andere hören, welche Daten diese für relevant halten, desto rascher werden Ihre Daten auch genutzt werden.

Muss unsere Kommune ein eigenes Datenportal betreiben?

Nicht unbedingt. (Siehe Open Data Portale)

Wir haben gar kein Recht an diesen Daten!

Versuchen Sie, fehlende Rechte zu klären. Häufig wird vergessen, solche Fragen schon im Vorfeld auszuräumen. Denken Sie daher bei der nächsten Ausschreibung eines Projekts (z. B. Studie, Publikation oder Website) oder einer Softwarelösung daran, dass offene Daten zur Verfügung gestellt werden sollen. Das spart Ihnen Arbeit und dient gleichzeitig zur Klärung des rechtlichen Aspekts. 

Aus: "Ein Leitfaden für Offene Daten", 2020, von Bernhard Krabina herausgegeben von der Bertelsmann Stiftung, Seite 21-22.

Argumentationshilfen

Warum offene Daten? - Bernhard Krabina / Leitfaden Bertelsmann Stiftung

Bernhard Krabina hat im Leitfaden für Offene Daten thematisch sortiert Argumente gesammelt, die erste Ansatzpunkte für die Antwort auf die Frage liefern, warum es sich lohnt Daten zu öffnen. 

Organisatorische Argumente

Gesellschaftliche Argumente

Politische Argumente

Rechtliche Argumente

Technische Argumente

Wirtschaftliche Argumente

Aus: "Ein Leitfaden für Offene Daten", 2020, von Bernhard Krabina herausgegeben von der Bertelsmann Stiftung, Seite 18-20.

Argumentationshilfen

Vier Argumente für Open Data - Damian Paderta / Co:llaboratory

Digitalberater und Webgeograph Damian Paderta hat auf openall.info vier zentrale Argumente zusammengefasst: 

Das formale Argument

Im Auftrag des Staates erhobene Daten sind aus Steuergeldern finanziert, ergo gehören sie dem Steuerzahler und damit den Bürgern. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht vor, dass jede Person einen Rechtsanspruch auf den Zugang zu behördlichen Daten, ohne Begründung des Interesses, haben und ihr der entsprechende Zugang gewährleistet werden muss.

Das demokratische Argument

Ein offener Zugang zu Regierungs- und öffentlichen Verwaltungsdaten bildet die Voraussetzung für eine pluralistische Meinungsbildung der Bürger. Auf Basis dieser Informationen können Bürger an politischen Prozessen partizipieren und qualifizierte Entscheidungen treffen. Die politische Willensbildung läuft in einer offenen Demokratie „von unten nach oben“ ab und basiert auf einer Öffentlichkeit, die dementsprechend den Zugang zu Informationen hat. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Regierungs- und öffentlichem Verwaltungshandeln wird vergrößert. Dies kann zu Pflichtbewusstsein und Rechenschaft seitens der Amtsträger und der öffentlichen Verwaltung, aber auch zu einem Zuwachs an Vertrauen und Akzeptanz der Bürger zur Demokratie führen.

Das ökonomische Argument

Der Zugriff auf Daten des öffentlichen Sektors erlaubt es, schneller und effizienter auf Probleme jeglicher Art zu reagieren, und erleichtert deren Adressierbarkeit. Aufgaben können auf der politischen Ebene sowie innerbehördlich besser gelöst werden. Dies kann u.a. zur Verhinderung von doppelter Datenerhebung und zur Qualitätssicherung beitragen.

Das Innovationsargument

Die vom Staat bereitgestellten Daten werden Innovationspotenzial anregen, das momentan nicht abschätzbar ist. Sicher ist aber, dass im Fall einer Öffnung von Datenbeständen nach Open Data-Prinzipien, neue Wertschöpfungsketten und Dienstleistungen entstehen und innovative Impulse für die Wirtschaft setzen werden.

Aus: "Vier Argumente für Open Data", Stand Juni 2023, Damian Paderta.

The Open Definition

Definition von Offenen Daten und Offenem Wissen gemäß der internationalen Open Knowledge Foundation

Offen-Definition

Version: 2.1

Die Offen-Definition präzisiert die Bedeutung von „offen” in Bezug auf Wissen, und unterstützt so eine starke Gemeinschaft, an der alle partizipieren können; die Fähigkeit zur Zusammenarbeit wird maximiert.

Zusammenfassung: Wissen ist offen, wenn jedeR darauf frei zugreifen, es nutzen, verändern und teilen kann – eingeschränkt höchstens durch Maßnahmen, die Ursprung und Offenheit des Wissens bewahren.

Diese grundlegende Bedeutung entspricht der von „offen” in Bezug auf Software, wie in der Open-Source-Definition, und steht synonym für „frei” oder „libre” wie in den Debian-Freie-Software-Richtlinien und der Definition freier kultureller Werke.

Der Begriff Werk wird im Folgenden verwendet, um ein Element oder ein Stück von Wissen, das übermittelt wird, zu bezeichnen.

Der Begriff Lizenz bezieht sich auf die rechtlichen Bedingungen, unter denen ein Werk zur Verfügung gestellt wird.

Der Begriff gemeinfrei bezeichnet das Fehlen von Urheberrechten und ähnlichen Beschränkungen, sei es durch Nichtbestehen oder Verzicht auf Bestimmungen dieser Art.

Die Kernbegriffe “muss”, “darf nicht”, “sollte” und “darf” in diesem Dokument sind zu interpretieren wie in RFC2119 beschrieben.

1. Offene Werke

Ein offenes Werk muss die folgenden Anforderungen bei seiner Verteilung erfüllen:

1.1 OFFENE LIZENZ ODER OFFENER STATUS

Das Werk muss gemeinfrei oder unter einer offenen Lizenz verfügbar sein (wie in Abschnitt 2 definiert). Jegliche zusätzliche Bedingungen, die das Werk begleiten (etwa Nutzungsbedingungen oder Patente, die von der lizenzgebenden Person gehalten werden), dürfen der Gemeinfreiheit oder den Bedingungen der Lizenz nicht widersprechen.

1.2 ZUGANG

Das Werk soll als Ganzes und zu nicht mehr als angemessenen, einmaligen Reproduktionskosten verfügbar sein, vorzugsweise als kostenloser Download über das Internet. Jegliche weitere Informationen, die zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen benötigt werden (etwa die Namen der Mitwirkenden, welche für die Einhaltung von Namensnennungs-Anforderungen benötigt werden), müssen das Werk ebenfalls begleiten.

1.3 MASCHINENLESBARKEIT

Das Werk muss in einer Form bereitgestellt werden, die von einem Computer leicht zu verarbeiten ist und in der die einzelnen Elemente des Werks leicht zugänglich und veränderbar sind.

1.4 OFFENES FORMAT

Das Werk muss in einem offenen Format bereitgestellt werden. Ein offenes Format ist ein Format, das seiner Verwendung keine monetären oder sonstigen Einschränkungen auferlegt und mit mindestens einem Free/Libre/Open-Source-Softwaretool vollständig verarbeitet werden kann.

2. Offene Lizenzen

Eine Lizenz sollte mit anderen offenen Lizenzen kompatibel sein.

Eine Lizenz ist offen, wenn ihre Bestimmungen die folgenden Bedingungen erfüllen:

2.1 ERFORDERLICHE BERECHTIGUNGEN

Die Lizenz muss unwiderruflich das Folgende erlauben (oder einräumen):

2.1.1 VERWENDUNG

Die Lizenz muss die kostenfreie Nutzung des lizenzierten Werks ermöglichen.

2.1.2 WEITERVERBREITUNG

Die Lizenz muss die Weiterverbreitung des lizensierten Werks, einschließlich Verkauf, erlauben – egal ob alleine, oder als Teil einer aus Werken von unterschiedlichen Quellen zusammengestellten Sammlung.

2.1.3 VERÄNDERUNG

Die Lizenz muss die Schaffung von Derivaten der lizenzierten Arbeit erlauben und die Verbreitung solcher Derivate unter den gleichen Bedingungen der ursprünglichen lizenzierten Arbeit gewähren.

2.1.4 TEILUNG

Die Lizenz muss erlauben, dass jeder Teil des Werks frei verwendet, verbreitet, oder bearbeitet werden kann – unabhängig von jeglichem anderen Teil des Werks oder von jeglicher Sammlung von Werken, mit denen es ursprünglich verbreitet wurde. Alle Parteien, die einen Bestandteil jeglichen Teils eines Werkes innerhalb der Bestimmungen der Original-Lizenz erhalten haben, sollten dieselben Rechte erhalten wie die in Verbindung mit dem ursprünglichen Werk gewährten.

2.1.5 ZUSAMMENSTELLUNG

Die Lizenz muss erlauben, dass das lizenzierte Werk zusammen mit anderen eigenständigen Werken verbreitet wird, ohne dass dabei Beschränkungen für diese anderen Werke entstehen.

2.1.6 NICHT-DISKRIMINIERUNG

Die Lizenz darf keine Person oder Gruppe diskriminieren.

2.1.7 ÜBERTRAGUNG

Die mit dem Werk verbundenen Rechte müssen für alle, an die es verteilt worden ist, gelten – ohne dass es notwendig ist, irgendwelchen weiteren rechtlichen Bedingungen zuzustimmen.

2.1.8 ANWENDUNG AUF JEDEN ZWECK

Die Lizenz muss die Nutzung, Weitergabe, Änderung und Zusammenstellung für jeden Zweck zu erlauben. Die Lizenz darf niemanden darin beschränken, das Werk für einen bestimmten Zweck zu verwenden.

2.1.9 KEINE GEBÜHR

Die Lizenz darf keine Honorarvereinbarung, Lizenzgebühren oder andere Entschädigung oder monetäre Vergütung als Teil ihrer Bedingungen aufzwingen.

2.2 AKZEPTABLE BEDINGUNGEN

Die Lizenz darf nicht die in Abschnitt 2.1 geforderten Genehmigungen einschränken, untergraben, oder anderweitig schwächen, außer unter den folgenden erlaubten Bedingungen:

2.2.1 ZUSCHREIBUNG

Die Lizenz kann verlangen, dass die Verbreitung des Werkes die Nennung der Mitwirkenden, RechteinhaberInnen, SponsorInnen und UrheberInnen beinhaltet, solange diese Vorgaben nicht beschwerlich sind.

2.2.2 INTEGRITÄT

Die Lizenz kann verlangen, dass modifizierte Versionen einer lizenzierten Arbeit einen anderen Namen oder Versionsnummer als das ursprüngliche Werk tragen, oder auf andere Weise hervorheben, welche Änderungen vorgenommen wurden.

2.2.3 TEILEN UNTER GLEICHEN BEDINGUNGEN

Die Lizenz kann verlangen, dass die Weiterverbreitung eines Werkes unter gleicher oder ähnlicher Lizenz wie das Original erfolgt.

2.2.4 HINWEIS

Die Lizenz kann die Speicherung von Urheberschutzvermerken und Kennzeichnung der Lizenz verlangen.

2.2.5 QUELLE

Die Lizenz kann verlangen, dass jeder, der das Werk verbreitet, den Empfängern Zugang zu dem für Änderungen bevorzugten Format gewährt.

2.2.6 VERBOT TECHNISCHER EINSCHRÄNKUNG

Die Lizenz kann verlangen, dass die Verbreitung des Werkes frei von technischen Maßnahmen bleibt, die die Ausübung anderweitig gewährter Rechte einschränken würden.

2.2.7 NICHT-AGGRESSION

Die Lizenz kann verlangen, dass BearbeiterInnen der Öffentlichkeit weitergehende Befugnisse gewähren (zum Beispiel Patent-Lizenzen), wenn diese zur Ausübung der von der Lizenz eingeräumten Rechte benötigt werden. Die Lizenz kann auch Genehmigungen bedingen, nicht gegen LizenznehmerInnen in Bezug auf die Ausübung jeglichen eingeräumten Rechts vorzugehen (hier, zum Beispiel, Patent-Streitigkeiten)

Lizenz: CC BY 4.0 - Open Knowledge Foundation - mehr zur Erstellungsgeschichte und Zugriff auf weitere Sprachversionen hier.