Glossar
Hier finden Sie kurze Begriffsdefinitionen für relevante Themen aus dem Open-Data-Universum, aus dem ABC der Offenheit entnommen.
Anerkennung geben [Namensnennung]
Anerkennung [englisch attribution] der kreativen Leistung zu geben heißt, klar zu zeigen, wer ein Werk geschaffen hat. Im Idealfall wird auch angegeben, auf welcher Website man das Originalwerk finden kann. Anerkennung ist eine zentrale Verpflichtung bei offenen/ freien Inhalten und daher als Bedingung auch in allen Creative-Commons-Lizenzen enthalten. Hintergrund: Da eine Bezahlung für die Nutzung von Werken bei CC-Lizenzen nicht vorgesehen sehen ist, erhalten die ursprünglichen Urheberinnen und Urheber nicht direkt Geld aus der Verbreitung ihrer Werke durch Dritte. Die Freigabe unter CC-Lizenz soll daher auf andere Weise Vorteile bringen, wie etwa gesteigerte Bekanntheit, die aber nur entstehen kann, wenn die Autorin oder der Autor des freigegebenen Werks stets erkennbar ist. Darum sind alle späteren Nutzenden zur Namensnennung verpflichtet.
Bearbeitung
Eine Bearbeitung oder Umgestaltung im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn [für durchschnittliche Betrachtende] erkennbare Ände- rungen am Originalwerk vorgenommen werden. Das können bei Texten etwa Streichungen und Übersetzungen sein, bei Bildern das Zuschneiden, das Verändern der Farben etc. und bei Videos das Einfügen von Untertiteln oder das Unterlegen mit Musik sein. Laut den CC-Bedingungen muss dann zumindest angegeben werden, dass es sich um eine bearbeitete Version des Original- werkes handelt [→ Creative Commons ]. Auch die Art der Bear- beitung muss kurz angegeben werden. Maßgeblich ist, dass für alle Nachnutzenden klar erkennbar und nachvollziehbar sein muss, dass hier eine Bearbeitung vorgenommen wurde und grob welcher Art sie ist. Wirklich genau lassen sich Bearbeitungen in der Praxis meist nicht beschreiben. Wurde eine Bearbeitung vorgenommen und soll das Ergebnis veröffentlicht werden, greift übrigens die Share-Alike-Bedingung, die in manchen CC-Lizenzen enthalten ist [→ Share-Alike].
Creative Commons
Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, und zugleich die Bezeichnung eines Sets von sechs standardisierten Lizenzen, die diese Organisation entwickelt hat und pflegt: Die Creative-Commons-Lizenzen, oder kürzer CC-Lizenzen [→ Offene Lizenzen ]. Sie können eingesetzt werden, um alle Arten von Werken [Texte, Bilder, Musikdateien, Videos] kontrolliert zur Nachnutzung freizugeben. Mit einer CC-Lizenz für ein Werk können Urheberinnen und Urheber selbst festlegen, was mit ihrem Werk erlaubt ist. Die Grundaussage lautet: Jeder darf meine Inhalte in folgender Weise und unter folgenden Bedin - gungen nutzen. Unter in den Lizenzen genannten Bedingungen dürfen Dritte dann also diese Werke verwenden, teilen oder auch bearbeiten, ohne dass zuvor noch eine weitere individuelle Erlaubnis von der Urheberin oder dem Urheber eingeholt werden muss. Man sagt auch, dass durch CC-Lizenzen aus „Alle Rechte vorbehalten“ ein „Manche Rechte vorbehalten“ wird.
Gemeinfrei
Ab einem bestimmten Zeitpunkt unterliegen Werke keinem rechtlichen Schutz mehr. Ab wann und unter welchen sonstigen Um- ständen das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab. Die sogenannte Schutzfrist läuft nach mindestens 50, in Europa üblicherweise nach 70 Jahren nach Tod der Urheberin oder des Urhebers ab. Ist sie verstrichen, ist das Werk üblicherweise „gemeinfrei“ und kann ohne jegliche urheberrechtliche Restriktionen genutzt werden, also auch ohne Einhal- tung von Lizenzbedingungen, die es bei Modellen wie Creative Commons sonst zu beachten gilt. Daneben gibt es standardisierte Erklärungen, mit denen Rechteinhaberinnen und -inhaber auf all ihre Rechte [schon vor deren Ablauf ] verzichten können. Englische Bezeichnungen für solche Verzichtserklärungen sind z. B. „unconditional waiver“ oder „Public Domain dedication“ [→ Public Domain] . Die bekannteste dieser Verzichtserklärungen ist CC0 [ gesprochen „CC zero“ ]. Eine solche umfassende Aufgabe von Rechten dient meist dazu, die Nachnutzbarkeit der betreffenden Werke zu maximieren, denn es entsteht dadurch ein rechtlicher Zustand ähnlich der Gemeinfreiheit. Ob so ein Verzicht aber rechtlich überhaupt möglich ist, hängt erneut von der jeweiligen Rechts - ordnung ab. Nach deutschem Urheberrecht etwa, ist so ein Total- verzicht nicht vorgesehen und daher unwirksam
Gemeingüter / Commons / Allmende
Mit den Begriffen Commons oder Allmende sind Gemeingüter gemeint. Das beinhaltet jenes Wissen, jene Dinge oder Inhalte, die von allen Menschen frei und bedingungslos verwendet werden können.
Interoperabilität
Um zu gewährleisten, dass informationstechnische Systeme Daten austauschen und ohne Probleme weiterverarbeiten können, benötigen sie gemeinsame Austauschformate. Diese stellen die Interoperabilität dieser Systeme sicher. Offene Formate er- höhen die Interoperabilität, da die Implementierung der Austauschformate ohne Einschränkungen ermöglicht wird.
Kommerzielle Nutzung
Der Begriff „kommerzielle Nutzung“ ist gesetzlich nicht genau definiert. Er meint jedoch meist die Nutzung von Werken / Inhal- ten in einer Weise, die wirtschaftliche Vorteile verschafft. Auch dieser kommerzielle Einsatz – also dass man mit einem Werk Geld verdienen darf, kann durch die Urheberin oder den Urheber ausdrücklich erlaubt werden. Beispielsweise kann bei der Freiga- be eines Werkes die Creative-Commons-Lizenzvarianten ohne die einschränkende Bedingung NC [„NonCommercial“, auf Deutsch „keine kommerzielle Nutzung“] gewählt werden. Die so freige- geben Werke sind dann für alle Interessierten auch kommerziell einsetzbar, was nach dem Paradigma des Open Content zentral ist, um von wirklich offenen bzw. freien Inhalten [→ Offen / Frei] sprechen zu können.
Lizenz
Eine Lizenz legt im Allgemeinen fest, welche Handlungen in einem bestimmten Kontext erlaubt sind, die andernfalls nicht zulässig wären. Urheberrechtliche Lizenzen definieren z. B., was abweichend vom rechtlichen Standard „Alle Rechte vorbehalten“ mit den lizen- zierten Werken getan werden darf [→ Urheberrecht ].
Maschinenlesbarkeit
Maschinenlesbar sind jene Inhalte oder Daten, die nicht nur von Menschen, sondern auch von Maschinen gelesen werden können. Wichtig ist das besonders bei großen Datensätzen oder Datensammlungen. Wenn man Daten praktisch maschinenlesbar halten möchte, bedeutet das zum Beispiel, dass eine Tabelle mit Daten nicht als PDF-Datei abgespeichert wird, sondern als CSV- Datei, da diese viel einfacher weiterverwendet werden kann [→ Offene Formate ]. Bei einer PDF-Datei wären interessierte Dritte zunächst damit beschäftigt, die PDF-Seiten wieder in Tabellenform umzuwandeln.
Metadaten
Metadaten sind Informationen über andere Daten. Sie sind nicht die Daten selbst, sondern nur deren Beschreibung oder Erweite- rung. Weil Metadaten ganz besonders für große Datensätze oder Datensammlungen wichtig sind, gibt es maschinenlesbare Stan- dards für verschiedene Einsatzbereiche [→ Maschinenlesbarkeit]. Beispiele für Metadaten sind Angaben zu Autorenschaft, Datum der Veröffentlichung, ISBN, Dateiname oder das Datum der letzten Änderung.
Offen / Frei
Die Bezeichnung offener bzw. freier Konzepte und Praktiken mit Präfixen wie „open“ oder „offen“, „frei“ oder „free“ stammt ur- sprünglich aus der Welt der Open-Source-Software, also der in den 60er, 70er und 80er-Jahren des 20. Jahrhunderts entstandenen Praxis, den Quelltext von Software so offenzulegen, dass er nach genutzt werden kann. Nachdem das Konzept auch auf andere Lebensbereiche übertragen wurde, bezeichnet der Begriff „open“ nun alle Open-Source-ähnlichen Praktiken sowie die digitalen Informationen und Produkte, die über entsprechende Lizenzen [ → Creative Commons ] frei verwendet, weiterverbreitet und auch verändert werden dürfen.
Offene Formate / Offene Standards
Um die Weiterverwendung von Daten und die Interoperabilität von Software sicherzustellen [→ Interoperabilität], gibt es Stan- dards. Offene Formate sind detaillierte Beschreibungen von Stan- dards, also technische Erläuterungen zur Speicherung und Ver- arbeitung von Inhalten. Sie weisen gegenüber den sogenannten „proprietären Formaten“ die Besonderheit auf, dass sie frei zugänglich sind und ohne rechtliche Einschränkungen verwendet und implementiert werden können. Sie folgen so letztlich dem Open-Source-Prinzip.
Offene Lizenzen / Freie Lizenzen
Laut der „Open Definition“ müssen offene Inhalte ausnahmslos für alle frei zugänglich, benutzbar, sowie von allen frei modifiziert und geteilt werden können. Offene oder freie Lizenzen sind standar- disierte Lizenzverträge, die diesen Kriterien der „Open Definition“ entsprechen. Dabei gibt es verschiedene Abstufungen: Sowohl die Creative-Commons-Lizenzen CC BY als auch CC BY-SA räumen Nutzenden das Recht ein, ein Werk zu teilen, zu verändern und zu verwerten, wobei CC BY-SA die zusätzliche Bedingungen enthält, dass auch bearbeitete Fassungen in gleicher Weise freigegeben werden müssen. Insofern sichert CC BY-SA zwar die Freigabe, ist aber durch diese zusätzliche Bedingung eingeschränkter als CC BY [→ Share-Alike ]. Bei der Verzichtserklärung CC0 wiederum geht die Freigabe weiter als bei CC BY, denn dabei verzichten alle, die Urheber- oder andere Rechte am jeweiligen Werk haben, gänzlich auf diese Rechte bzw. ihre Geltendmachung [→ Urheberrecht ]. Das ist die umfassendste Form der Freigabe und erzeugt maximale Nachnutzbarkeit.
Public Domain
Der Rechtsbegriff „Public Domain“ bedeutet im angelsächsischen Recht „nutzbar durch die Allgemeinheit“, und meint daher üblicherweise „frei von Urheberrechten“. Die Bedeutung englischer Rechtsbegriffe wie Copyright und Public Domain kann zwar nicht ohne weiteres auf Rechtsbegriffe im Urheberrecht anderer Staaten übertragen werden, jedoch ist im deutschen Urheberrecht [→ Urheberrecht ] der Status eines Werkes als „gemeinfrei“ weitestgehend deckungsgleich mit der Aussage, das Werk „gehöre zur Public Domain“. Gemeinfreiheit bedeutet „umfassend frei von Schutzrechten jeglicher Art “ [→ Gemeinfrei ]. Ein verbleibender Unterschied zwischen „Public Domain“ und „gemeinfrei“ sind beispielsweise Werke der US-Bundes- behörden: Diese sind nach US-Gesetzen zwar Teil der „Public Domain“, das heißt aber nur, dass sie innerhalb der USA bzw. durch US-Bürgerinnen und -Bürger frei genutzt werden dürfen, nicht aber anderswo auf der Welt. Aus der Praxis sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen die US-Regierung aufgrund dieses Unterschieds vor Gerichten anderer Staaten gegen Nutzungen vorgegangen wäre.
Remix
Ein Remix ist ein Werk oder sonstiger Inhalt, der durch Vermischen anderer Werke oder Inhalte entsteht. Im Gegensatz zum Remake ist ein Remix keine bloße Neuinterpretation, sondern eine eigenständige Neuschöpfung, wobei das ursprüngliche Werk meist noch deutlich sichtbar bleibt. Urheberrechtlich gesehen handelt es sich bei einem Remix daher meist um eine Bearbei- tung. Das bedeutet unter anderem, dass die Erstellerin bzw. der Ersteller des Remixes daran ein Bearbeiter-Urheberrecht hat und dass sie bzw. er eventuelle Share-Alike-Bedingungen beachten muss [→ Share-Alike]. Informationen zu Remixes und ihren Regeln findet man zum Beispiel bei der Kampagne Recht auf Remix.
Share-Alike / Copyleft
Wer sichergehen will, dass ein einmal freigegebener Inhalt auch nach der Bearbeitung durch andere freigegeben bleibt [→ Bear- beitung], kann zu CC BY-SA, einer sogenannten Share-Alike-Lizenz greifen [→ Offene Lizenzen ]. Eine solche Lizenz stellt die Nutzungserlaubnis unter die Bedingung, dass dabei entstehende bearbeitete Fassungen ebenfalls wieder unter eine Share-Alike- Lizenz gestellt werden müssen, wenn sie veröffentlicht werden. Die Share-Alike-Bedingung sichert also das Freibleiben von Inhalten.
Urheberrecht
Das Urheberrecht ist ein Schutz für Kreative und ihre Werke. Es entsteht automatisch und muss nicht angemeldet werden. Niemand anderes darf das Werk kopieren, verändern oder weiterverbreiten ohne die Erlaubnis derer, die es geschaffen haben, einzuholen. Wenn man sein eigenes Urheberrecht öffnen möchte, damit andere die eigenen Werke nutzen dürfen, ohne um Erlaubnis zu bitten, kann man Nutzungsfreigaben bspw. über Creative-Commons-Lizenzen erteilen.
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