The Open Definition
Definition von Offenen Daten und Offenem Wissen gemäß der internationalen Open Knowledge Foundation
Offen-Definition
Version: 2.1
Die Offen-Definition präzisiert die Bedeutung von „offen” in Bezug auf Wissen, und unterstützt so eine starke Gemeinschaft, an der alle partizipieren können; die Fähigkeit zur Zusammenarbeit wird maximiert.
Zusammenfassung: Wissen ist offen, wenn jedeR darauf frei zugreifen, es nutzen, verändern und teilen kann – eingeschränkt höchstens durch Maßnahmen, die Ursprung und Offenheit des Wissens bewahren.
Diese grundlegende Bedeutung entspricht der von „offen” in Bezug auf Software, wie in der Open-Source-Definition, und steht synonym für „frei” oder „libre” wie in den Debian-Freie-Software-Richtlinien und der Definition freier kultureller Werke.
Der Begriff Werk wird im Folgenden verwendet, um ein Element oder ein Stück von Wissen, das übermittelt wird, zu bezeichnen.
Der Begriff Lizenz bezieht sich auf die rechtlichen Bedingungen, unter denen ein Werk zur Verfügung gestellt wird.
Der Begriff gemeinfrei bezeichnet das Fehlen von Urheberrechten und ähnlichen Beschränkungen, sei es durch Nichtbestehen oder Verzicht auf Bestimmungen dieser Art.
Die Kernbegriffe “muss”, “darf nicht”, “sollte” und “darf” in diesem Dokument sind zu interpretieren wie in RFC2119 beschrieben.
1. Offene Werke
Ein offenes Werk muss die folgenden Anforderungen bei seiner Verteilung erfüllen:
1.1 OFFENE LIZENZ ODER OFFENER STATUS
Das Werk muss gemeinfrei oder unter einer offenen Lizenz verfügbar sein (wie in Abschnitt 2 definiert). Jegliche zusätzliche Bedingungen, die das Werk begleiten (etwa Nutzungsbedingungen oder Patente, die von der lizenzgebenden Person gehalten werden), dürfen der Gemeinfreiheit oder den Bedingungen der Lizenz nicht widersprechen.
1.2 ZUGANG
Das Werk soll als Ganzes und zu nicht mehr als angemessenen, einmaligen Reproduktionskosten verfügbar sein, vorzugsweise als kostenloser Download über das Internet. Jegliche weitere Informationen, die zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen benötigt werden (etwa die Namen der Mitwirkenden, welche für die Einhaltung von Namensnennungs-Anforderungen benötigt werden), müssen das Werk ebenfalls begleiten.
1.3 MASCHINENLESBARKEIT
Das Werk muss in einer Form bereitgestellt werden, die von einem Computer leicht zu verarbeiten ist und in der die einzelnen Elemente des Werks leicht zugänglich und veränderbar sind.
1.4 OFFENES FORMAT
Das Werk muss in einem offenen Format bereitgestellt werden. Ein offenes Format ist ein Format, das seiner Verwendung keine monetären oder sonstigen Einschränkungen auferlegt und mit mindestens einem Free/Libre/Open-Source-Softwaretool vollständig verarbeitet werden kann.
2. Offene Lizenzen
Eine Lizenz sollte mit anderen offenen Lizenzen kompatibel sein.
Eine Lizenz ist offen, wenn ihre Bestimmungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
2.1 ERFORDERLICHE BERECHTIGUNGEN
Die Lizenz muss unwiderruflich das Folgende erlauben (oder einräumen):
2.1.1 VERWENDUNG
Die Lizenz muss die kostenfreie Nutzung des lizenzierten Werks ermöglichen.
2.1.2 WEITERVERBREITUNG
Die Lizenz muss die Weiterverbreitung des lizensierten Werks, einschließlich Verkauf, erlauben – egal ob alleine, oder als Teil einer aus Werken von unterschiedlichen Quellen zusammengestellten Sammlung.
2.1.3 VERÄNDERUNG
Die Lizenz muss die Schaffung von Derivaten der lizenzierten Arbeit erlauben und die Verbreitung solcher Derivate unter den gleichen Bedingungen der ursprünglichen lizenzierten Arbeit gewähren.
2.1.4 TEILUNG
Die Lizenz muss erlauben, dass jeder Teil des Werks frei verwendet, verbreitet, oder bearbeitet werden kann – unabhängig von jeglichem anderen Teil des Werks oder von jeglicher Sammlung von Werken, mit denen es ursprünglich verbreitet wurde. Alle Parteien, die einen Bestandteil jeglichen Teils eines Werkes innerhalb der Bestimmungen der Original-Lizenz erhalten haben, sollten dieselben Rechte erhalten wie die in Verbindung mit dem ursprünglichen Werk gewährten.
2.1.5 ZUSAMMENSTELLUNG
Die Lizenz muss erlauben, dass das lizenzierte Werk zusammen mit anderen eigenständigen Werken verbreitet wird, ohne dass dabei Beschränkungen für diese anderen Werke entstehen.
2.1.6 NICHT-DISKRIMINIERUNG
Die Lizenz darf keine Person oder Gruppe diskriminieren.
2.1.7 ÜBERTRAGUNG
Die mit dem Werk verbundenen Rechte müssen für alle, an die es verteilt worden ist, gelten – ohne dass es notwendig ist, irgendwelchen weiteren rechtlichen Bedingungen zuzustimmen.
2.1.8 ANWENDUNG AUF JEDEN ZWECK
Die Lizenz muss die Nutzung, Weitergabe, Änderung und Zusammenstellung für jeden Zweck zu erlauben. Die Lizenz darf niemanden darin beschränken, das Werk für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
2.1.9 KEINE GEBÜHR
Die Lizenz darf keine Honorarvereinbarung, Lizenzgebühren oder andere Entschädigung oder monetäre Vergütung als Teil ihrer Bedingungen aufzwingen.
2.2 AKZEPTABLE BEDINGUNGEN
Die Lizenz darf nicht die in Abschnitt 2.1 geforderten Genehmigungen einschränken, untergraben, oder anderweitig schwächen, außer unter den folgenden erlaubten Bedingungen:
2.2.1 ZUSCHREIBUNG
Die Lizenz kann verlangen, dass die Verbreitung des Werkes die Nennung der Mitwirkenden, RechteinhaberInnen, SponsorInnen und UrheberInnen beinhaltet, solange diese Vorgaben nicht beschwerlich sind.
2.2.2 INTEGRITÄT
Die Lizenz kann verlangen, dass modifizierte Versionen einer lizenzierten Arbeit einen anderen Namen oder Versionsnummer als das ursprüngliche Werk tragen, oder auf andere Weise hervorheben, welche Änderungen vorgenommen wurden.
2.2.3 TEILEN UNTER GLEICHEN BEDINGUNGEN
Die Lizenz kann verlangen, dass die Weiterverbreitung eines Werkes unter gleicher oder ähnlicher Lizenz wie das Original erfolgt.
2.2.4 HINWEIS
Die Lizenz kann die Speicherung von Urheberschutzvermerken und Kennzeichnung der Lizenz verlangen.
2.2.5 QUELLE
Die Lizenz kann verlangen, dass jeder, der das Werk verbreitet, den Empfängern Zugang zu dem für Änderungen bevorzugten Format gewährt.
2.2.6 VERBOT TECHNISCHER EINSCHRÄNKUNG
Die Lizenz kann verlangen, dass die Verbreitung des Werkes frei von technischen Maßnahmen bleibt, die die Ausübung anderweitig gewährter Rechte einschränken würden.
2.2.7 NICHT-AGGRESSION
Die Lizenz kann verlangen, dass BearbeiterInnen der Öffentlichkeit weitergehende Befugnisse gewähren (zum Beispiel Patent-Lizenzen), wenn diese zur Ausübung der von der Lizenz eingeräumten Rechte benötigt werden. Die Lizenz kann auch Genehmigungen bedingen, nicht gegen LizenznehmerInnen in Bezug auf die Ausübung jeglichen eingeräumten Rechts vorzugehen (hier, zum Beispiel, Patent-Streitigkeiten)
Lizenz: CC BY 4.0 - Open Knowledge Foundation - mehr zur Erstellungsgeschichte und Zugriff auf weitere Sprachversionen hier.
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